§ 384a – Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über Steuerordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung, soweit für eine Zuwiderhandlung zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend gilt. (2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 und eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen Person verwertet werden. (4) Gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen werden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängt.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften über Steuerordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn gleichzeitig Artikel 83 der EU-Verordnung 2016/679 relevant ist.
- Bei Verstößen gegen Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der EU-Verordnung gilt das Bundesdatenschutzgesetz entsprechend.
- Meldungen und Benachrichtigungen nach der EU-Verordnung dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Person in Straf- oder Bußgeldverfahren verwendet werden.
- Finanzbehörden und öffentliche Stellen können im Rahmen dieses Gesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der EU-Verordnung erhalten.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Anwendung des Gesetzes in Bezug auf Datenschutzverstöße.